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am Donnerstag (03.07.2008) hat der bayerische Landtag das „Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG)“ verabschiedet.
Dieses Gesetz ersetzt mit Wirkung zum 01. August 2008 das (Bundes-)Heimgesetz vollständig (Art. 26 Abs.3).
Mit diesem Schreiben wollen wir Sie über die Inhalte informieren. In der Anlage erhalten Sie den Gesetzestext. Dieser Text ist nicht die offizielle Fassung, die erst nach Veröffentlichung im Gesetzblatt erfolgt, sondern eine vom Diakonischen Werk Bayern vorgenommene Zusammenstellung des verabschiedeten Gesetzentwurfs mit den angenommenen Änderungsvorschlägen.
Überblick
Das Gesetz ist in fünf Teile aufgeteilt:
- Allgemeine Vorschriften (Teil 1)
- Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen (Teil 2)
- Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (Teil 3)
- Ordnungswidrigkeit, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung (Teil 4) und
- Schlussvorschriften (Teil 5)
- Das Gesetz beschriebt zunächst den Zweck (Art.1) und definiert danach den Anwendungsbereich (Art.2), d.h. welche Einrichtungen und Wohngemeinschaften unter den Anwendungsbereich fallen und welche Einrichtungen ausgeschlossen werden.
Dabei wird zunächst beschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine stationäre Einrichtung (bisher: Heim) vorliegt, unter welchen Bedingungen vom Betreuten Wohnen auszugehen ist und was ambulante betreute Wohnformen sind. Prinzipiell werden alle Wohnformen unter den Anwendungsbereich des Pflegequalitätsgesetzes gestellt. Jedoch werden Abstufungen für Anforderungen, Prüf- und Anordnungsbefugnisse geschaffen für den stationären Bereich (Teil 2) einerseits und den ambulanten betreuten Bereich in Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Altenhilfe (Teil 3) andererseits. Auf das Betreute Wohnen und Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet das Gesetz keine Anwendung.
stationäre Einrichtungen
Für die Einrichtungen, die nach der gesetzlichen Definition in Art. 2 Abs.1 stationären Einrichtungen (= Heime) sind, gelten grundsätzlich ähnliche Regelungen und Strukturen wie bisher. Danach sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, stationäre Einrichtungen, wenn sie den Bewohnern Wohnraum überlassen, ihnen Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung stellen oder vorhalten und in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie entgeltlich betrieben werden.
Teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen, das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz gilt daher für diese Einrichtungen nicht. Auch das bisherige Heimgesetz findet ab dem 01.08.2008 keine Anwendung mehr auf diese Einrichtungen, zu beachten sind jedoch weiter die Vorschriften des SGB XI.
Für Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gelten die Vorschriften des Gesetzes nach Art. 10 in reduzierter Form, so gelten u. a. die Vorschriften über die Entgelterhöhung und Anpassungspflicht nach Art. 5 Abs.2, 3; die Vorschriften über das Verbot der Annahme von Kautionen nach Art. 8 Abs.4, die Vorschriften über den Heimbeirat nach Art. 16 nicht.
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe werden nicht explizit genannt und fallen nach den schon bislang geltenden Voraussetzungen unter den Anwendungsbereich.
Bei den Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung (bislang: § 11 HeimG) wird in Art.3 Abs. 1 Nr. 3 nunmehr zusätzlich festgelegt, dass der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung auch die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sicher zu stellen haben. Neu ist ebenfalls, dass auch die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert werden muss. In Nr. 10 ist vorgesehen, dass die Einrichtung ein dem Konzept der Einrichtung entsprechenden Schutz vor Infektionen gewährleisten muss.
In Nr. 11 wird neu ausgeführt, dass das Pflege- und Betreuungspersonal mindestens einmal im Jahr zu sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden muss.
Die Anzeigepflichten (bislang: § 12 HeimG) in Art. 4 werden gegenüber dem bisherigen Heimgesetz stark reduziert, so fallen beispielsweise die bisherigen Pflichten nach § 12 Nr. 4, 6, 10-12 HeimG weg (u. a. Leistungsbeschreibung, Vertragsmuster, Satzung, Heimordnung).
Die bisherigen Vorschriften zum Heimvertrag nach den §§ 5-9 HeimG werden fast ersatzlos gestrichen. In Art. 5 werden nur wenige Elemente übernommen betreffend die Entgelte, Entgelterhöhungen und Kündigung. Auch wird geregelt, wann ein Hausbesuchsverbot erteilt werden darf und wann nicht (Art.5 Abs.5).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass neben den wenigen Vorschriften in Art.5 die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über den Vertragsschluss gelten. Daneben beinhalten aber auch die Rahmenverträge nach SGB XI und SGB XII einzelne heimvertragsrelevante Vorschriften.
Die Musterheimverträge des Diakonischen Werkes Bayern werden zurzeit überarbeitet, um Ihnen ab dem 01. August dem neuen Recht angepasste Verträge anbieten zu können. Zu beachten ist jedoch, dass auf Bundesebene momentan erste Gedanken zu einem Entwurf eines Bundesheimvertragsrechts entworfen werden. Inwieweit dieses für die Heimverträge in Bayern gelten würde, ist noch nicht absehbar.
Artikel 6 Abs. 2 bestimmt, dass ab dem Jahr 2011 die Prüfberichte der Heimaufsicht zu veröffentlichen sind. Nicht ausdrücklich vorgesehen ist hier, dass die Träger auch Stellungnahmen zu den veröffentlichten Prüfungen abgeben können, dies wird jedoch in der Gesetzesbegründung klargestellt.
Hinsichtlich der Qualitätssicherung wird in Art. 11 die unangemeldete Prüfung als Regelfall festgeschrieben, die Heimaufsicht soll dabei mindestens jährlich prüfen. Diese Prüffrequenz kann auf drei Jahre verlängert werden, wenn durch den Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Nachweis eines vergleichbaren unabhängigen Sachverständigen die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen dargelegt, die Struktur- und Prozessqualität nachgewiesen wird und kein Wechsel der maßgeblichen Personen in der stationären Einrichtung vorliegt.
Die bisher nach dem (bisherigen) Heimgesetz bestehenden Verordnungen (Heimmindestbauverordnung, Heimpersonalverordnung, Heimsicherungsverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) sollen solange fort gelten, bis eine eigene Rechtsverordnung (Art. 25 Abs.1) geschaffen ist, die nur für die stationären Einrichtungen Geltung beanspruchen soll.
Ein erster Entwurf für diese Rechtsverordnung liegt noch nicht vor.
ambulant betreute Wohngemeinschaften / ambulant betreute Wohngruppen
Neu gegenüber dem bisherigen Heimgesetz werden auch nicht-stationäre Einrichtungen vom Gesetz erfasst. Dies sind die in Art. 2 Abs.3 und Abs.4 beschriebenen Wohngemeinschaften der Altenpflege und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind dabei Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
In Abgrenzung zu stationären Einrichtungen liegt eine Wohngemeinschaft nur dann vor, wenn
- die Bewohnerinnen/Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste, Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können;
- der Pflege- oder Betreuungsdienst nur einen Gaststatus hat,
- die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist;
- sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie
- nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der Wohngemeinschaft wohnen.
- Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, wird die Wohngemeinschaft als stationäre Einrichtung behandelt!
Wohngruppen sind betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung, in denen eine individuelle Betreuung gewährleistet wird. Betreuter Wohngrup- pen haben zum Ziel, die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen / Bewohner zu fördern, die Selbstbestimmung zu gewähr- leisten und die Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu unterstützen.
In Abgrenzung zu stationären Einrichtungen liegt eine Wohngruppe nur dann vor, wenn die Wohngruppe
- eine räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bildet,
- nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
- Personen aufnimmt, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen und die nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.
- Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, wird die Wohngruppe als stationäre Einrichtung behandelt.
Das Gesetz findet für die soeben benannten Wohngruppen dann keine Anwendung, wenn es sich um eine Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung handelt (Art. 2 Abs.4 S.5).
Bezüglich der Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften gelten die Art. 19 und 20.
Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen ist die Heimaufsicht ebenfalls generell zuständig und hat neben einem Beratungsauftrag auch einen Prüfauftrag hinsichtlich der Ergebnisqualität. Das bedeutet, dass die Heimaufsicht künftig auch vollstreckbare Anordnungen gegenüber ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreuungsdiensten erlassen kann.
Die Heimaufsicht soll betreute Wohngemeinschaften in der Regel einmal jährlich angemeldet oder unangemeldet kontrollieren, Art. 21 Abs.2, ob die Betreuung und die Pflege dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht.
In betreuten Wohngruppen darf eine heimaufsichtliche Kontrolle nur anlassbezogen vorgenommen werden.
Damit die Heimaufsicht über das Bestehen von ambulant betreuten Wohngruppen/ Wohngemeinschaften Kenntnis erlangt, besteht eine Anzeigepflicht der Wohngruppen durch den Betreuungs- oder Pflegedienst, Art. 21 Abs.1. Kommt der Dienst der Anordnung nicht nach, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € belegt werden kann, Art. 23 Abs.1 Nr.1.
Für bereits bestehende Wohngruppen / Wohngemeinschaften sieht Art. 27 Abs.1 eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2009 vor.
Betreute Wohngemeinschaften nach Art.2 Abs.3 haben weiter ein Bewohner- oder Angehörigengremium zu installieren, das interne Qualitätssicherungsfunktion ausüben und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regeln soll, Art. 22.
Für die Betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen soll die noch zu schaffende Rechtsverordnung, welche die HeimmindestbauVO, HeimpersonalVO und HeimmitwirkungsVO ersetzt, nicht gelten.
Oliver Stier 04.07.2008
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